SGB XI Abrechnung leicht gemacht: Wichtige Paragrafen und Praxis-Tipps für soziale Einrichtungen

In der täglichen Praxis sozialer Einrichtungen ist die korrekte Abrechnung von Leistungen nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Grundlage für eine stabile Finanzierung. Gleichzeitig stellen die Vorgaben eine Herausforderung dar: unterschiedliche Paragraphen, spezifische Abrechnungsregeln, Landesvorgaben und individuelle Kassenvoraussetzungen. 

Gerade für Fachkräfte in ambulanten und teilstationären Diensten, Betreutem Wohnen oder in Wohn- und Pflegeeinrichtungen ist es entscheidend, den Überblick zu behalten. Dieser Beitrag gibt dir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Abrechnungsparagrafen: §§ 43b, 45b, 7a und 37 Abs. 3 SGB XI – mit Fokus auf Abrechnung, Nachweispflichten und aktuelle Beträge. 

Inhaltsverzeichnis

§ 45b SGB XI: Entlastungsbetrag verstehen und korrekt abrechnen

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5 haben Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, wenn sie im häuslichen Umfeld betreut werden. Der Betrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern. Seit Januar 2025 beträgt der Entlastungsbetrag 131 Euro pro Monat – einheitlich für alle Pflegegrade. 

Was umfasst der Entlastungsbetrag nach SGB XI konkret? 

Die Leistungen nach §45b SGB XI sind zweckgebunden und dürfen nur für qualitätsgesicherte Angebote genutzt werden, darunter: 

  • Tages- und Nachtpflege 
  • Kurzzeitpflege 
  • ambulante Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch zugelassene Pflegedienste (bei Pflegegrad 2–5 nicht im Bereich der Selbstversorgung) 
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI – zum Beispiel haushaltsnahe Dienste oder Alltagsbegleitung

     

Entlastungsleistungen abrechnen – was ist zu beachten?

Die Abrechnung des Entlastungsbetrags erfolgt in der Regel durch Kostenerstattung bei der Pflegekasse – mit entsprechendem Nachweis der Leistungserbringung. Wichtig: Unverbrauchte Beträge eines Kalenderjahres verfallen spätestens am 30. Juni des Folgejahres. 

Die Details der Abrechnung nach §45b SGB XI hängen oft von der jeweiligen Pflegekasse ab: 

  • Die Abrechnung des Entlastungsbetrags bei der AOK erfolgt nach den Vorgaben der jeweiligen Landesverbände über spezielle Formulare. 
  • Auch die Abrechnung des Entlastungsbetrags bei der TK (Techniker Krankenkasse) richtet sich nach spezifischen Nachweispflichten und Preisobergrenzen. 
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag dürfen bestimmte Preisgrenzen laut Landesverordnung (z.B. SächsPflUVO) nicht überschreiten.
     

Die Komplexität der 45b SGB XI Abrechnung macht eine klare Dokumentation und strukturierte Leistungsnachweise unverzichtbar – sowohl für die interne Buchhaltung als auch für die Prüfung durch die Kasse. 

§ 43b SGB XI: Zusätzliche Betreuungsleistungen verstehen und korrekt abrechnen

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach §43b SGB XI, sofern sie in voll- oder teilstationären Einrichtungen betreut werden. Die Leistungen zielen darauf ab, das psychische Wohlbefinden zu stärken und soziale Teilhabe im Alltag zu fördern – unabhängig vom Pflegegrad. 

Was umfasst die Leistung nach §43b SGB XI konkret? 

Zusätzliche Betreuungskräfte übernehmen keine pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Aufgaben, sondern bieten Angebote zur individuellen Aktivierung, sozialen Interaktion und Alltagsgestaltung. Dazu gehören unter anderem: 

  • Gespräche, Vorlesen oder gemeinsames Spielen 
  • kreative Aktivitäten wie Basteln oder Musizieren 
  • begleitete Spaziergänge oder kulturelle Gruppenangebote 


Diese Maßnahmen ergänzen die pflegerische Versorgung und tragen zur Erhaltung kognitiver, psychischer und sozialer Fähigkeiten bei.
 

Zusätzliche Betreuungsleistungen § 43b SGB XI – was ist zu beachten? 

Die 43b SGB XI Abrechnung erfolgt über einen Vergütungszuschlag, den die Pflegekassen direkt an die Einrichtung zahlen – zusätzlich zur regulären Pflegevergütung. Für Pflegebedürftige entstehen keine zusätzlichen Kosten84 Abs. 8 SGB XI). 

Die Höhe des Zuschlags ist in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Einrichtung und Pflegekassen geregelt. Gesetzlich vorgesehen ist die Finanzierung von einer Vollzeitkraft je 20 Pflegebedürftige85 Abs. 8 SGB XI); anteilige Lösungen sind ebenfalls möglich. 

Damit die Abrechnung der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach §43b SGB XI korrekt erfolgt, müssen: 

  • Betreuungskräfte nach den Betreuungskräfte-Richtlinien qualifiziert sein 
  • Maßnahmen dokumentiert und prüfbar erbracht werden 
  • die Aufgaben klar abgegrenzt von Pflege- und Behandlungstätigkeiten bleiben 


Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben liegt bei der zuständigen Pflegefachkraft.
 

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrechnen – Pflicht und Praxis

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dieser Beratungsbesuch dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und soll pflegende Angehörige unterstützen. Für Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch, jedoch keine Verpflichtung. 

Was umfasst der Beratungseinsatz nach SGB XI konkret? 

Der Beratungseinsatz erfolgt durch zugelassene ambulante Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz oder von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen. Die Inhalte der Beratung orientieren sich an der konkreten Pflegesituation und umfassen unter anderem: 

  • Einschätzung des Pflegezustands 
  • Hinweise zur Verbesserung der häuslichen Pflege 
  • Empfehlungen zu Pflegekursen und Entlastungsangeboten 
  • Hinweise auf weitergehenden Unterstützungsbedarf (z.B. Höherstufung des Pflegegrads) 


Intervall und Fristen für den Beratungseinsatz
 

  • Pflegegrad 2 & 3: halbjährlich 
  • Pflegegrad 4 & 5: vierteljährlich


Bei Versäumnis droht eine Kürzung oder vollständige Streichung des Pflegegelds.
 


Beratungseinsatz nach §
37 Abs. 3 SGB XI abrechnen – was ist zu beachten? 

Die Vergütung des Beratungseinsatzes wird zwischen Landesverbänden der Pflegekassen und Leistungserbringern vereinbart. Sie umfasst sämtliche Kosten inklusive Anfahrt und Dokumentation. Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekassen, meist digital oder per Formular. Die Höhe der Vergütung kann je nach Pflegegrad und Bundesland variieren. 

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Abrechnung und Leistungen

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung nach §7a SGB XI. Diese Beratung unterstützt bei der Organisation der häuslichen Pflege und bei Fragen rund um Pflegeleistungen. 

Leistungsumfang der Pflegeberatung nach SGB XI

  • Information zu Pflegeleistungen und Hilfsmitteln 
  • Anleitung und Schulung pflegender Angehöriger 
  • Hilfe bei der Beantragung von Pflegeleistungen 

 

Pflegeberatung nach §7a SGB XI – Abrechnung 

Die Abrechnung der Pflegeberatung nach §7a SGB XI erfolgt direkt über die Pflegekassen. Anerkannte Pflegedienste oder Beratungsstellen dokumentieren die erbrachten Leistungen und reichen die Nachweise zur Vergütung bei der zuständigen Pflegekasse ein. Die Vergütung richtet sich nach den regionalen Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Leistungserbringern. Eine genaue Dokumentation ist entscheidend, um die Pflegeberatung gemäß §7a SGB XI korrekt abrechnen zu können. 

Herausforderungen bei der SGB XI-Abrechnung – Zusammenfassung

Die Abrechnung nach SGB XI ist komplex und erfordert: 

  • Beachtung unterschiedlicher Vorgaben und Nachweispflichten je Paragraph (§43b, §45b, §7a, §37 Abs. 3). 
  • Umgang mit variierenden Abrechnungsmodalitäten (Kostenerstattung, Zuschläge, Pauschalen). 
  • Berücksichtigung individueller Vorgaben der Pflegekassen (z.B. AOK, TK). 
  • Fristgerechte und ausführliche Dokumentation, um Kürzungen zu vermeiden. 
  • Einhaltung von Preisgrenzen und korrekter Zuordnung der Leistungen. 
  • Revisionssichere Dokumentation zur Vermeidung von Rückfragen. 


Diese Anforderungen führen oft zu hohem Verwaltungsaufwand und Fehlerquellen.
 

Wie BEWO-Online soziale Einrichtungen bei der Abrechnung nach SGB XI unterstützt

BEWO-Online ist eine spezialisierte Cloud-Software, die dich bei der Abrechnung von Leistungen nach dem SGB XI unterstützt. Ziel ist es, den Abrechnungsprozess für soziale Einrichtungen zu vereinfachen und Abrechnungsfehler zu vermeiden. 

  • Abrechnung nach Stundensatz: Du kannst Kostenträger wie Pflege- oder Krankenkassen hinterlegen, Stundensätze definieren und die erbrachten Leistungen exakt und transparent abrechnen. 
  • Leistungsnachweise digital erstellen: Leistungsnachweise müssen in der Regel bei der Pflegekasse eingereicht werden. Mit BEWO-Online erstellst du diese digital – vollständig, prüfbar und revisionssicher. 
  • Digitale Klient:innenakte mit sicherer Dokumentation: Alle relevanten Daten, Nachweise und Formulare werden zentral und DSGVO-konform gespeichert. Die integrierte E-Signatur ermöglicht eine rechtssichere Dokumentation der erbrachten Leistungen, zum Beispiel im Rahmen des Entlastungsbetrags. 
  • Übersichtliches Dashboard: Alle Termine, offenen Aufgaben und Abrechnungen werden übersichtlich visualisiert – damit du und dein Team jederzeit den Überblick behalten. 
  • Schnittstellen und regelmäßige Updates: BEWO-Online lässt sich problemlos mit Buchhaltungssystemen wie z.B. DATEV verbinden. Regelmäßige Updates sorgen dafür, dass neue gesetzliche Vorgaben und regionale Regelungen zeitnah umgesetzt werden. 


Teste BEWO-Online
einen Monat kostenlos oder buche eine persönliche Präsentation, um gemeinsam mit unserem Vertriebsteam deine Anforderungen zu besprechen.

Quellen:

Das könnte Dich auch interessieren