
10 hilfreiche Tipps, für die Selbstständigkeit im sozialen Bereich
Du willst dich im sozialen Bereich selbstständig machen? Unsere 10 Tipps helfen dir, den Einstieg zu meistern – von der richtigen Qualifikation bis zur Marktpositionierung.
In der täglichen Praxis sozialer Einrichtungen ist die korrekte Abrechnung von Leistungen nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Grundlage für eine stabile Finanzierung. Gleichzeitig stellen die Vorgaben eine Herausforderung dar: unterschiedliche Paragraphen, spezifische Abrechnungsregeln, Landesvorgaben und individuelle Kassenvoraussetzungen.
Gerade für Fachkräfte in ambulanten und teilstationären Diensten, Betreutem Wohnen oder in Wohn- und Pflegeeinrichtungen ist es entscheidend, den Überblick zu behalten. Dieser Beitrag gibt dir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Abrechnungsparagrafen: §§ 43b, 45b, 7a und 37 Abs. 3 SGB XI – mit Fokus auf Abrechnung, Nachweispflichten und aktuelle Beträge.
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5 haben Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, wenn sie im häuslichen Umfeld betreut werden. Der Betrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern. Seit Januar 2025 beträgt der Entlastungsbetrag 131 Euro pro Monat – einheitlich für alle Pflegegrade.
Die Leistungen nach § 45b SGB XI sind zweckgebunden und dürfen nur für qualitätsgesicherte Angebote genutzt werden, darunter:
Entlastungsleistungen abrechnen – was ist zu beachten?
Die Abrechnung des Entlastungsbetrags erfolgt in der Regel durch Kostenerstattung bei der Pflegekasse – mit entsprechendem Nachweis der Leistungserbringung. Wichtig: Unverbrauchte Beträge eines Kalenderjahres verfallen spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
Die Details der Abrechnung nach § 45b SGB XI hängen oft von der jeweiligen Pflegekasse ab:
Die Komplexität der 45b SGB XI Abrechnung macht eine klare Dokumentation und strukturierte Leistungsnachweise unverzichtbar – sowohl für die interne Buchhaltung als auch für die Prüfung durch die Kasse.
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI, sofern sie in voll- oder teilstationären Einrichtungen betreut werden. Die Leistungen zielen darauf ab, das psychische Wohlbefinden zu stärken und soziale Teilhabe im Alltag zu fördern – unabhängig vom Pflegegrad.
Zusätzliche Betreuungskräfte übernehmen keine pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Aufgaben, sondern bieten Angebote zur individuellen Aktivierung, sozialen Interaktion und Alltagsgestaltung. Dazu gehören unter anderem:
Diese Maßnahmen ergänzen die pflegerische Versorgung und tragen zur Erhaltung kognitiver, psychischer und sozialer Fähigkeiten bei.
Zusätzliche Betreuungsleistungen § 43b SGB XI – was ist zu beachten?
Die 43b SGB XI Abrechnung erfolgt über einen Vergütungszuschlag, den die Pflegekassen direkt an die Einrichtung zahlen – zusätzlich zur regulären Pflegevergütung. Für Pflegebedürftige entstehen keine zusätzlichen Kosten (§ 84 Abs. 8 SGB XI).
Die Höhe des Zuschlags ist in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Einrichtung und Pflegekassen geregelt. Gesetzlich vorgesehen ist die Finanzierung von einer Vollzeitkraft je 20 Pflegebedürftige (§ 85 Abs. 8 SGB XI); anteilige Lösungen sind ebenfalls möglich.
Damit die Abrechnung der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI korrekt erfolgt, müssen:
Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben liegt bei der zuständigen Pflegefachkraft.
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dieser Beratungsbesuch dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und soll pflegende Angehörige unterstützen. Für Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch, jedoch keine Verpflichtung.
Der Beratungseinsatz erfolgt durch zugelassene ambulante Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz oder von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen. Die Inhalte der Beratung orientieren sich an der konkreten Pflegesituation und umfassen unter anderem:
Bei Versäumnis droht eine Kürzung oder vollständige Streichung des Pflegegelds.
Die Vergütung des Beratungseinsatzes wird zwischen Landesverbänden der Pflegekassen und Leistungserbringern vereinbart. Sie umfasst sämtliche Kosten inklusive Anfahrt und Dokumentation. Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekassen, meist digital oder per Formular. Die Höhe der Vergütung kann je nach Pflegegrad und Bundesland variieren.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Diese Beratung unterstützt bei der Organisation der häuslichen Pflege und bei Fragen rund um Pflegeleistungen.
Die Abrechnung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfolgt direkt über die Pflegekassen. Anerkannte Pflegedienste oder Beratungsstellen dokumentieren die erbrachten Leistungen und reichen die Nachweise zur Vergütung bei der zuständigen Pflegekasse ein. Die Vergütung richtet sich nach den regionalen Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Leistungserbringern. Eine genaue Dokumentation ist entscheidend, um die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI korrekt abrechnen zu können.
Die Abrechnung nach SGB XI ist komplex und erfordert:
Diese Anforderungen führen oft zu hohem Verwaltungsaufwand und Fehlerquellen.
BEWO-Online ist eine spezialisierte Cloud-Software, die dich bei der Abrechnung von Leistungen nach dem SGB XI unterstützt. Ziel ist es, den Abrechnungsprozess für soziale Einrichtungen zu vereinfachen und Abrechnungsfehler zu vermeiden.
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